Einlieferungsbedingungen
Muster-Versteigerungsvertrag
Der Einlieferer als Komittent erteilt dem
Versteigerer Dr. Thilo Winterberg als
Kommissionär den Auftrag, in eigenem Namen und für Rechnung des Einlieferers,
die auf beigefügter Liste angeführten Kunstgegenstände in der
kommenden Auktion zu versteigern.
Der Einlieferer ist verfügungsberechtigter Eigentümer der zur
Versteigerung kommenden Kunstgegenstände bzw. vom Eigentümer nachweisbar zum Verkauf
ermächtigt. Er versichert, daß die eingelieferten Gegenstände rechtmäßig erworben
und nicht mit Pfandrechten Dritter belastet sind. Er haftet in entsprechender Anwendung
des Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel der freiwillig zur Versteigerung
eingelieferten Gegenstände und erklärt, den Versteigerer wegen aller Ansprüche, die
gegen ihn aus Anlaß der Versteigerung erhoben werden können, schadlos zu halten. Dabei
beginnt die Verjährungsfrist von zwölf Monaten mit dem Zuschlag an den Ersteigerer.
Der Versteigerer verpflichtet sich, die eingelieferten Gegenstände für die Dauer seiner
Obhut gegen Feuer, Leitungswasserschäden sowie Verlust zu versichern. Für sonstige Schäden
haftet das Auktionshaus nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Der Transport
(einschließlich Transportversicherung) und die Lagerung des Versteigerungsgutes gehen auf
Gefahr und Rechnung des Einlieferers. Der Einlieferer zahlt als Kommissionsentgelt
an den Versteigerer 25% des erreichten Zuschlagpreises bei Zuschlägen unter Euro 551,-
und 20% des Zuschlagpreises bei Zuschlägen ab Euro 551,-. Für die Ausarbeitung der
einzelnen Katalogtexte werden eine Bearbeitungsgebühr und Druckkostenpauschale von
zusammen Euro 15,- (inkl. Mwst.) berechnet. Zur Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts (§
26 UrhG) leistet das Auktionshaus eine Abgabe auf den Verkaufserlös für alle
Originalwerke der bildenden Kunst seit Entstehungsjahr 1900 an die Ausgleichsvereinigung
Bild-Kunst. Der Einlieferer trägt von dieser Abgabe einen Anteil in Höhe von 1%
des Zuschlagpreises, mit der er von eigenen Verpflichtungen aus dem Folgerecht
freigestellt wird.
Falls vom Einlieferer keine Mindestzuschlagpreise (Limite) festgesetzt sind, kann der
Ausruf zum halben Schätzpreis erfolgen. Gegenstände, die zu diesem Preis keinen Käufer
finden, gehen nach Abzug der Bearbeitungsgebühr und Druckkostenpauschale an den
Einlieferer zurück. Werden vom Einlieferer Mindestzuschlagpreise festgesetzt, so sind
diese möglichst bei der Einlieferung, jedoch spätestens sechs Wochen vor der Auktion
schriftlich mitzuteilen. Der Versteigerer berechnet eine Gebühr von 5% der Limite, falls
nachträglich erhöhte Mindestzuschläge bei der Auktion nicht erreicht werden. Tritt der
Einlieferer ganz oder teilweise von seinem Auftrag zurück, so hat er 25% des
Schätzpreises der zurückgezogenen Gegenstände an den Versteigerer zu entrichten. Ist
der Versteigerer gezwungen, einen oder mehrere Gegenstände nach bereits erfolgter
Aufnahme wegen nachträglich festgestellter Mängel (z.B. Fälschung oder zu schlechter
Erhaltungszustand) von der Versteigerung auszuschließen, so zahlt der Einlieferer als
Entschädigung 20% des Schätzpreises an den Versteigerer bzw. trägt den vollen Betrag der
entstandenen Kosten.
Die Gegenstände gelten als zur Versteigerung eingeliefert, wenn sie dem Versteigerer
ausgehändigt sind, bzw. wenn der Versteigerer aus einer Ansichtssendung die für die
Auktion geeigneten Gegenstände ausgewählt und den Einlieferer darüber in Kenntnis
gesetzt hat. Die zur Versteigerung übergebenen Gegenstände werden kostenpflichtig abgebildet.
Hierfür wird pro Position eine Pauschale in Höhe von Euro 50,- (inkl. der gesetzlichen Mwst.) erhoben.
Für Aquarelle, Zeichnungen und graphische Blätter werden, falls nicht bereits schon
vorhanden, auf Kosten des Einlieferers Schutz-Passepartouts zum Preis von Euro 3,- bis
Euro 15,- (inkl. Mwst.) angefertigt.
Der Vertrag hat Gültigkeit bis 2 Monate nach der Auktion. Zurückgegangene Nummern
können, falls nicht anders vereinbart, nach der Auktion zum Ausrufpreis verkauft werden.
Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Einlieferers.
Die für den Käufer verbindlichen
Versteigerungsbedingungen
sind im Auktionskatalog veröffentlicht. Der Versteigerer hat den Versteigerungserlös
anzunehmen, aufzubewahren und innerhalb von 2 Monaten nach Versteigerung mit der
Abrechnung dem Einlieferer auszuhändigen, soweit der Erlös in voller Höhe eingegangen
ist. Erhält das Auktionshaus den Versteigerungserlös nicht, kann es ohne
Rechtsnachteile dem Einlieferer den Erwerber nennen. Wünscht der Einlieferer eine weitere
Aufbewahrung der nicht verkauften Gegenstände nach Ablauf des Versteigerungsvertrages, so
erlischt die Haftung des Versteigerers und eine weitere Lagerung geht zu Lasten des
Einlieferers.
Falls nicht verkaufte Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung nach Ablauf von 6
Monaten nach der Versteigerung nicht abgeholt sein sollten, ist der Versteigerer
ermächtigt, diese Gegenstände zugunsten einer caritativen Organisation zu versteigern.
Über den Erlös erhält der Einlieferer als Nachweis eine Spendenquittung dieser
Organisation.
Dieser Vertrag enthält alle Abreden zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abänderungen der Vertragsbedingungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg.
Versteigerer
Dr. Thilo Winterberg