Einlieferungsbedingungen

Muster-Versteigerungsvertrag

 

Der Einlieferer als Komittent erteilt dem Versteigerer Dr. Thilo Winterberg als Kommissionär den Auftrag, in eigenem Namen und für Rechnung des Einlieferers, die auf beigefügter Liste angeführten Kunstgegenstände in der kommenden Auktion zu versteigern.

Der Einlieferer ist verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung kommenden Kunstgegenstände bzw. vom Eigentümer nachweisbar zum Verkauf ermächtigt. Er versichert, daß die eingelieferten Gegenstände rechtmäßig erworben und nicht mit Pfandrechten Dritter belastet sind. Er haftet in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel der freiwillig zur Versteigerung eingelieferten Gegenstände und erklärt, den Versteigerer wegen aller Ansprüche, die gegen ihn aus Anlaß der Versteigerung erhoben werden können, schadlos zu halten. Dabei beginnt die Verjährungsfrist von zwölf Monaten mit dem Zuschlag an den Ersteigerer.

Der Versteigerer verpflichtet sich, die eingelieferten Gegenstände für die Dauer seiner Obhut gegen Feuer, Leitungswasserschäden sowie Verlust zu versichern. Für sonstige Schäden haftet das Auktionshaus nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Transport (einschließlich Transportversicherung) und die Lagerung des Versteigerungsgutes gehen auf Gefahr und Rechnung des Einlieferers. Der Einlieferer zahlt als Kommissionsentgelt an den Versteigerer 25% des erreichten Zuschlagpreises bei Zuschlägen unter Euro 551,- und 20% des Zuschlagpreises bei Zuschlägen ab Euro 551,-. Für die Ausarbeitung der einzelnen Katalogtexte werden eine Bearbeitungsgebühr und Druckkostenpauschale von zusammen Euro 15,- (inkl. Mwst.) berechnet. Zur Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts (§ 26 UrhG) leistet das Auktionshaus eine Abgabe auf den Verkaufserlös für alle Originalwerke der bildenden Kunst seit Entstehungsjahr 1900 an die Ausgleichsvereinigung Bild-Kunst. Der Einlieferer trägt von dieser Abgabe einen Anteil in Höhe von 1% des Zuschlagpreises, mit der er von eigenen Verpflichtungen aus dem Folgerecht freigestellt wird.

Falls vom Einlieferer keine Mindestzuschlagpreise (Limite) festgesetzt sind, kann der Ausruf zum halben Schätzpreis erfolgen. Gegenstände, die zu diesem Preis keinen Käufer finden, gehen nach Abzug der Bearbeitungsgebühr und Druckkostenpauschale an den Einlieferer zurück. Werden vom Einlieferer Mindestzuschlagpreise festgesetzt, so sind diese möglichst bei der Einlieferung, jedoch spätestens sechs Wochen vor der Auktion schriftlich mitzuteilen. Der Versteigerer berechnet eine Gebühr von 5% der Limite, falls nachträglich erhöhte Mindestzuschläge bei der Auktion nicht erreicht werden. Tritt der Einlieferer ganz oder teilweise von seinem Auftrag zurück, so hat er 25% des Schätzpreises der zurückgezogenen Gegenstände an den Versteigerer zu entrichten. Ist der Versteigerer gezwungen, einen oder mehrere Gegenstände nach bereits erfolgter Aufnahme wegen nachträglich festgestellter Mängel (z.B. Fälschung oder zu schlechter Erhaltungszustand) von der Versteigerung auszuschließen, so zahlt der Einlieferer als Entschädigung 20% des Schätzpreises an den Versteigerer bzw. trägt den vollen Betrag der entstandenen Kosten.

Die Gegenstände gelten als zur Versteigerung eingeliefert, wenn sie dem Versteigerer ausgehändigt sind, bzw. wenn der Versteigerer aus einer Ansichtssendung die für die Auktion geeigneten Gegenstände ausgewählt und den Einlieferer darüber in Kenntnis gesetzt hat. Die zur Versteigerung übergebenen Gegenstände werden kostenpflichtig abgebildet. Hierfür wird pro Position eine Pauschale in Höhe von Euro 50,- (inkl. der gesetzlichen Mwst.) erhoben.

Für Aquarelle, Zeichnungen und graphische Blätter werden, falls nicht bereits schon vorhanden, auf Kosten des Einlieferers Schutz-Passepartouts zum Preis von Euro 3,- bis Euro 15,- (inkl. Mwst.) angefertigt.
Der Vertrag hat Gültigkeit bis 2 Monate nach der Auktion. Zurückgegangene Nummern können, falls nicht anders vereinbart, nach der Auktion zum Ausrufpreis verkauft werden. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Einlieferers.

Die für den Käufer verbindlichen Versteigerungsbedingungen sind im Auktionskatalog veröffentlicht. Der Versteigerer hat den Versteigerungserlös anzunehmen, aufzubewahren und innerhalb von 2 Monaten nach Versteigerung mit der Abrechnung dem Einlieferer auszuhändigen, soweit der Erlös in voller Höhe eingegangen ist. Erhält das Auktionshaus den Versteigerungserlös nicht, kann es ohne Rechtsnachteile dem Einlieferer den Erwerber nennen. Wünscht der Einlieferer eine weitere Aufbewahrung der nicht verkauften Gegenstände nach Ablauf des Versteigerungsvertrages, so erlischt die Haftung des Versteigerers und eine weitere Lagerung geht zu Lasten des Einlieferers.
Falls nicht verkaufte Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung nach Ablauf von 6 Monaten nach der Versteigerung nicht abgeholt sein sollten, ist der Versteigerer ermächtigt, diese Gegenstände zugunsten einer caritativen Organisation zu versteigern. Über den Erlös erhält der Einlieferer als Nachweis eine Spendenquittung dieser Organisation.

Dieser Vertrag enthält alle Abreden zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abänderungen der Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg.

Versteigerer
Dr. Thilo Winterberg


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Kontaktadresse für technische Fragen: hallo@b-f-t.de