Nachverkauf der Kunstauktion Nr. 112 vom 18. April 2026
Da der Nachverkauf Bestandteil der öffentlich zugänglichen Auktion ist, finden die Bestimmungen über Fernabsatzverträge [§§ 312b-312d BGB] und die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes [§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB] keine Anwendung.
