Nachverkauf der Kunstauktion Nr. 111 vom 25. Oktober 2025

Da der Nachverkauf Bestandteil der öffentlich zugänglichen Auktion ist, finden die Bestimmungen über Fernabsatzverträge [§§ 312b-312d BGB] und die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes [§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB] keine Anwendung.


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Der Nachverkauf ist ebenfalls Bestandteil der Auktion und es gelten die Versteigerungsbedingungen. Daher finden die Bestimmungen über Fernabsatzverträge [§§ 312b) – 312d) BGB] keine Anwendung.

Die Nachverkaufspreise verstehen sich ohne Aufgeld.

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